Ausweitung der Gewährleistung
Ein Entwurf zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sieht die Verlängerung der Gewährleistung auf bis zu 3 Jahre vor.
Das Bundesministerium der Justiz hat im August 2000 einen Diskussionsentwurf eines "Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes" vorgelegt. Der Gesetzesentwurf sieht keine besonderen Gewährleistungsfristen vor, es gelten die allgemeinen Verjährungsbestimmungen. Die Regelverjährungsfrist soll dann 3 Jahre betragen. Insoweit würden die geltenden Verjährungsfristen von jetzt 6 Monaten auf dann 3 Jahre verlängert werden.
Der Entwurf sieht vor, dass die Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf von drei Jahren auf zwei Jahre herabgesetzt werden kann, wenn es sich um neue Waren handelt. Bei gebrauchten Sachen kann eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr vereinbart werden.
Die Problematik besteht in der Anwendung des AGB-Gesetzes. Wird eine Verkürzung der Verjährungsfristen immer vereinbart, so liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, d.h. die Gerichte üben eine Inhaltskontrolle aus. Im Einzelfall kann eine Verkürzung der Verjährungsfrist unbillig sein, dieses Risiko trägt der Verkäufer. Nur wenn das neue Gesetz bestimmen würde, dass eine solche Regelung auch durch AGB getroffen werden kann, sperrt § 8 AGBGB eine Inhaltskontrolle.
Der Gesetzesentwurf sieht eine Beweislastumkehr für Sachmängel vor. Zur Zeit muss der Käufer den Mangel, sein Vorliegen ab Gefahrübergang und das Vorliegen einer Zusicherung beweisen. In Zukunft gilt: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art des Mangels unvereinbar. Die Beweislastregel unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Sachen.
Die Schuldrechtsänderungen müssen spätestens am 01.01.2002 in Kraft treten, dann endet die Umsetzungsfrist für die EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie.